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...  der besondere VereinPTV Rheinbach e.V.

Satzung

des Voltigier und Reittherapie - Fördervereins Rheinbach e.V. (VRF)

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Voltigier und Reittherapie Förderverein Rheinbach“ und hat seinen Sitz in Rheinbach. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports, des Tierschutzes, des Natur- und Umweltschutzes, der Hilfe für Behinderte, sowie die ideelle und finanzielle Förderung des „Pädagogisch therapeutischen Voltigiersportzentrums e.V.“ (§ 58 Nr. 1 AO).

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
  • Die Beschaffung von Mitteln und Spenden, sowie durch Veranstaltungen, die dem Vereinszweck zu dienen geeignet sind,
  • Unterstützung konkreter Einzelprojekte,
  • Die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Verein „Pädagogisch therapeutisches Voltigiersportzentrum e.V.“, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager, sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(4) Tätigkeiten im Dienst/Auftrag des Vereins und andere Leistungen an den Verein - auch von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern - können angemessen vergütet werden. Das Nähere dazu regelt der Vorstand. Siehe dazu § 2a dieser Satzung.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen (angemessene Aufwandsentschädigung). Das Nähere dazu regelt der Vorstand.

(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (nach § 3 Nr. 26a EstG) ausgeübt werden. 

(2)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(3)    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4)    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(5)    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(6)    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7)    Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen bedarf er der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

·      ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,

·      die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,

·      sich eines unsportlichen/unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht

·      gegen § 7a (Verpflichtungen gegenüber dem Pferd) verstößt,

·      Beitragsrückstände trotz Mahnung von mehr als sechs Monaten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren/Umlagen erhoben.

(2) Für die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und deren Fälligkeit, sowie zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

(3) Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern, Beiträgen und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. Von den Mitgliedern, die das vorgeschriebene Zahlungsverfahren nicht verwenden, kann ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von zehn Prozent des Mitgliedsbeitrags erhoben werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

·         die Mitgliederversammlung

·         der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Einladungen können auch an die von Seiten des Mitglieds zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.

(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschließt.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliedsversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(7) Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.

(8) Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei dann vorliegender Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(10)            Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren

(11)            Bei Beschlüssen und Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines können nur mit einer Mehrheit von ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7a Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

·         die Wahl und Abwahl des Vorstands,

·         Entlastung des Vorstands,

·         Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

·         Wahl der Kassenprüfer/innen,

·         Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegelder und Umlagen und deren Fälligkeit,

·         Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

·         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

·         Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

·         sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens zwei, maximal fünf Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands wird dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins von mehr als 1000 Euro je Einzelfall, bei Grundstücksgeschäften, Kreditaufnahmen und Erteilung von Bürgschaften generell verpflichtet ist, zuvor die Zustimmung des Gesamtvorstands einzuholen. Im Weiteren können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung das Einzelvertretungsrecht erweitern oder beschränken.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(4) Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Eine Abwahl des Vorstands ist nur aus wichtigem Grund, grober Pflichtverletzung oder erkennbarer Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung möglich. Die Neubestellung des Vorstands erfolgt in diesem Falle, wenn die Mitgliederversammlung dies mit mindestens zwei Drittel der Stimmen fordert. Die Neuwahl muss dann binnen drei Monaten erfolgen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann der offene Vorstandsposten neu gewählt wird, im Amt. Es kann nur ein Mitglied des Vorstands auf diese Weise bestellt werden.

(6) Scheidet ein hauptamtlicher Mitarbeiter, der auch als Vorstandsmitglied berufen ist, nach den für den Dienstvertrag mit dem Verein geltenden Regeln aus, so endet damit auch gleichzeitig das Organverhältnis als Vorstandsmitglied, es sein denn, er führt das Amt weiter ehrenamtlich aus.

(7) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Gründerinnen Birgit Schneider - te Grotenhuis und Petra van Groningen. Erfolgt unter diesen Umständen keine Einigung gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Über Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(10)            Ein mit Vorstandsmitgliedern geschlossener Dienstvertrag endet - im Rahmen der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen - mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

 

§ 8a Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand entscheidet über

·         die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

·         die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,

·         die Führung der laufenden Geschäfte und

·         sowie weitere, sich aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergebenden Aufgaben.

 

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n oder mehrere Kassenprüfer/innen, die den Kassenbericht des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Diese/r darf/dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

(2) Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 2 genannten Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung tritt die hierfür geltende gesetzliche Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§ 12 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 26.01.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Voltigier und Reittherapie - Förderverein e.V.“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Rheinbach, den 02.06.2018

 

 

 

 

PTV Rheinbach e.V.